Wohnungseinbruch

Begriffliche Einordnung des Wohnungseinbruchs

Ein Wohnungseinbruch liegt vor, wenn sich eine Person durch Aufbrechen, Einschleichen oder Überwinden von Sicherungen Zutritt zu einer Wohnung verschafft. Maßgeblich für die Einordnung sind die vertraglichen Definitionen in den Versicherungsbedingungen.

Typische Merkmale eines Wohnungseinbruchs

Wohnungseinbrüche weisen bestimmte Merkmale auf, die für die versicherungsrechtliche Bewertung relevant sein können. Dazu zählen insbesondere Anzeichen gewaltsamen Eindringens.

  • Aufgebrochene Türen, Fenster oder Schlösser
  • Überwindung vorhandener Sicherungseinrichtungen
  • Beschädigungen am Gebäude oder Inventar

Sicherung

Bezug zur Hausratversicherung

Im Rahmen der Hausratversicherung kann ein Wohnungseinbruch als Einbruchdiebstahl eingeordnet werden, sofern die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf entwendete oder beschädigte Hausratsgegenstände.

  • Entwendung von Hausrat infolge eines Einbruchs
  • Sachschäden durch gewaltsames Eindringen
  • Vertraglich geregelter Leistungsumfang

Einbruchdiebstahl
Leistungen

Abgrenzungen und Einschränkungen

Nicht jedes Eindringen in eine Wohnung erfüllt automatisch die Voraussetzungen eines versicherten Wohnungseinbruchs. Bestimmte Konstellationen können ausgeschlossen oder gesondert geregelt sein.

  • Abgrenzung zu einfachem Diebstahl ohne Einbruch
  • Fehlende oder unzureichende Sicherungsüberwindung
  • Vertraglich definierte Ausschlüsse

Diebstahl
Ausschlüsse

FAQ – Häufige Fragen

Was gilt als Wohnungseinbruch?

Als Wohnungseinbruch gilt das gewaltsame Eindringen in eine Wohnung unter Überwindung von Sicherungen, sofern dies vertraglich so definiert ist.

Ist jeder Wohnungseinbruch automatisch versichert?

Ein Wohnungseinbruch ist nur dann versichert, wenn die Voraussetzungen eines versicherten Einbruchdiebstahls erfüllt sind. Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen.

Welche Schäden können berücksichtigt sein?

Berücksichtigt sein können entwendete Hausratsgegenstände sowie Sachschäden infolge des Einbruchs, sofern dies vertraglich vorgesehen ist.

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