Starkregen

Begriffliche Einordnung von Starkregen

Als Starkregen gelten Niederschläge mit sehr hoher Intensität, die innerhalb kurzer Zeit auftreten und von Entwässerungssystemen nicht vollständig aufgenommen werden können. Für die versicherungsrechtliche Einordnung sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen maßgeblich.

Starkregen im Kontext der Hausratversicherung

In der Hausratversicherung ist Starkregen regelmäßig nicht Bestandteil des Grundschutzes. Versicherungsschutz kann bestehen, wenn Schäden infolge von Überschwemmung durch Starkregen im Rahmen einer Elementarabsicherung mitversichert sind.

  • Oberflächenwasser infolge außergewöhnlicher Niederschläge
  • Überlastung von Entwässerungs- oder Kanalsystemen
  • Tarifabhängig geregelter Leistungsumfang

Elementar-Hausrat

Typische Schadenbilder und Folgen

Starkregen kann zu erheblichen Schäden am Hausrat führen, insbesondere wenn Wasser von außen in Wohnräume eindringt. Ob und in welchem Umfang diese Schäden berücksichtigt sind, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.

  • Durchnässung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen
  • Beschädigung von Textilien oder Elektrogeräten
  • Verschmutzung durch Schlamm oder Oberflächenwasser

Überschwemmung

Abgrenzungen und Ausschlüsse

Nicht jede Wassereinwirkung nach Regen gilt als versicherter Starkregenschaden. Bestimmte Ursachen oder Schadenkonstellationen können ausgeschlossen oder gesondert geregelt sein.

  • Rückstau ohne vereinbarte Zusatzdeckung
  • Grundwasseranstieg ohne Überschwemmungsereignis
  • Vertraglich definierte Ausschlüsse

Ausschlüsse

FAQ – Häufige Fragen

Was versteht man unter Starkregen?

Starkregen bezeichnet außergewöhnlich intensive Niederschläge innerhalb kurzer Zeiträume, die zu Oberflächenwasser und Überflutungen führen können.

Ist Starkregen automatisch versichert?

Starkregen ist in der Hausratversicherung in der Regel nur im Rahmen einer vereinbarten Elementarabsicherung versichert.

Welche Schäden können durch Starkregen entstehen?

Entstehen können Nässe-, Verschmutzungs- oder Zerstörungsschäden am Hausrat, sofern diese vertraglich berücksichtigt sind.

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