Explosion

Begriffliche Einordnung einer Explosion

Von einer Explosion spricht man, wenn Gase, Dämpfe oder Stoffe plötzlich unter starker Druckentwicklung reagieren und dadurch Sachschäden verursachen. Für die versicherungsrechtliche Einordnung sind die Definitionen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen maßgeblich.

Explosion im Kontext der Hausratversicherung

In der Hausratversicherung ist die Explosion regelmäßig als versicherte Gefahr eingeordnet. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schäden am Hausrat, die unmittelbar durch die Explosion oder deren Einwirkungen entstehen.

  • Zerstörung oder Beschädigung von Hausratsgegenständen
  • Schäden durch Druck- oder Splitterwirkung
  • Tarifabhängig geregelter Leistungsumfang

Feuerschaden

Typische Schadenarten und Folgewirkungen

Explosionen können neben direkten Sachschäden auch Folgewirkungen verursachen. Ob und in welchem Umfang diese versichert sind, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.

  • Beschädigung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen
  • Folgeschäden durch Brand oder Rauch
  • Schäden durch Druck- und Trümmerwirkung

Rauch

Abgrenzungen und Ausschlüsse

Nicht jede Druck- oder Knallwirkung gilt automatisch als versicherte Explosion. Bestimmte Ursachen oder Schadenverläufe können ausgeschlossen oder gesondert geregelt sein.

  • Schäden durch betriebsbedingte Vorgänge ohne Explosion
  • Vorsätzlich herbeigeführte Explosionen
  • Vertraglich definierte Ausschlüsse

Ausschlüsse

FAQ – Häufige Fragen

Was gilt als Explosion in der Hausratversicherung?

Als Explosion gilt eine plötzliche Freisetzung von Energie mit Druckwirkung, sofern dies vertraglich als versicherte Gefahr definiert ist.

Sind Folgeschäden nach einer Explosion versichert?

Folgeschäden können im Zusammenhang mit einer versicherten Explosion berücksichtigt sein. Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen.

Gibt es Einschränkungen beim Versicherungsschutz?

Einschränkungen ergeben sich aus vertraglich geregelten Ausschlüssen oder besonderen Voraussetzungen. Der konkrete Umfang ist tarifabhängig geregelt.

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