Brand

Begriffliche Einordnung des Brands

Ein Brand liegt vor, wenn Feuer bestimmungswidrig ausbricht oder sich unkontrolliert ausbreitet und dadurch Hausrat beschädigt oder zerstört wird. Für die versicherungsrechtliche Einordnung sind die Definitionen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen maßgeblich.

Brand im Kontext der Hausratversicherung

In der Hausratversicherung ist der Brand regelmäßig als versicherte Gefahr definiert. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schäden am Hausrat, die unmittelbar durch das Feuer oder dessen Einwirkungen entstehen.

  • Beschädigung oder Zerstörung von Hausratsgegenständen
  • Brandschäden durch offene Flammen oder Glut
  • Tarifabhängig geregelter Leistungsumfang

Feuerschaden

Versicherte Schäden und Folgewirkungen

Neben direkten Brandschäden können auch bestimmte Folgewirkungen berücksichtigt sein. Ob und in welchem Umfang solche Schäden versichert sind, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.

  • Hitzeschäden an Möbeln und Einrichtungsgegenständen
  • Rauch- und Rußschäden infolge eines Brandes
  • Folgeschäden durch Löschmaßnahmen

Rauch

Abgrenzungen und Ausschlüsse

Nicht jeder Schaden im Zusammenhang mit Hitze oder Feuer gilt automatisch als versicherter Brand. Bestimmte Ursachen oder Schadenverläufe können ausgeschlossen oder gesondert geregelt sein.

  • Schäden durch Schmoren ohne offene Flamme
  • Vorsätzlich herbeigeführte Brandereignisse
  • Vertraglich definierte Ausschlüsse

Schmorbrand
Ausschlüsse

FAQ – Häufige Fragen

Was gilt als Brand in der Hausratversicherung?

Als Brand gilt ein Schaden durch offenes Feuer, das sich bestimmungswidrig ausgebreitet hat, sofern dies vertraglich als versicherte Gefahr definiert ist.

Sind Rauchschäden Teil eines Brandschadens?

Rauch- und Rußschäden können im Zusammenhang mit einem versicherten Brand berücksichtigt sein. Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen.

Gibt es Einschränkungen beim Versicherungsschutz?

Einschränkungen ergeben sich aus vertraglich geregelten Ausschlüssen oder besonderen Voraussetzungen. Der konkrete Umfang ist tarifabhängig geregelt.

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