Ausschlüsse

Begriffliche Einordnung von Ausschlüssen

Ausschlüsse beschreiben Risiken oder Schadenursachen, die ausdrücklich nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Sie sind Bestandteil der Versicherungsbedingungen und gelten unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme.

Typische Ausschlussbereiche

In der Hausratversicherung sind bestimmte Schadenarten oder Ursachen regelmäßig ausgeschlossen. Welche Ausschlüsse konkret gelten, ist vertraglich geregelt.

  • Schäden durch Vorsatz oder grobe Pflichtverletzungen
  • Allmählich eintretende Schäden wie dauerhafte Feuchtigkeit
  • Schäden durch nicht versicherte Naturereignisse

Allmählichkeitsschäden
Elementar-Hausrat

Abgrenzung zu eingeschlossenen Risiken

Ausschlüsse grenzen nicht versicherte Risiken von solchen Schadenereignissen ab, die grundsätzlich versichert sein können. Diese Abgrenzung ist für die Einordnung des Versicherungsschutzes entscheidend.

  • Abgrenzung zwischen Leitungswasser und Feuchtigkeitsschäden
  • Unterscheidung zwischen Einbruchdiebstahl und einfachem Diebstahl
  • Vertraglich definierte Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

Wasserschaden
Einbruchdiebstahl

Tarifabhängige Besonderheiten

Ausschlüsse können je nach Tarif variieren oder durch Zusatzbausteine teilweise erweitert werden. Maßgeblich sind stets die jeweiligen Versicherungsbedingungen des abgeschlossenen Vertrags.

  • Erweiterungen durch optionale Zusatzbausteine
  • Tarifabhängige Abweichungen vom Grundschutz
  • Vertraglich festgelegte Einschränkungen und Begrenzungen

Leistungen

FAQ – Häufige Fragen

Was sind Ausschlüsse in der Hausratversicherung?

Ausschlüsse bezeichnen Schadenereignisse oder Risiken, für die kein Versicherungsschutz besteht. Sie sind verbindlich in den Versicherungsbedingungen geregelt.

Sind Ausschlüsse in jedem Tarif gleich?

Ausschlüsse können je nach Tarif unterschiedlich ausgestaltet sein. Maßgeblich sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Können Ausschlüsse erweitert werden?

Einige Ausschlüsse können durch Zusatzbausteine eingeschränkt oder erweitert werden, sofern dies vertraglich vorgesehen ist.

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