Rückstau

Begriffliche Einordnung von Rückstau

Von Rückstau spricht man, wenn Abwasser oder Regenwasser aus der Kanalisation infolge Überlastung nicht abfließen kann und in tieferliegende Gebäudeteile zurückgedrückt wird. Maßgeblich für die versicherungsrechtliche Einordnung sind die Definitionen in den Versicherungsbedingungen.

Rückstau im Kontext der Hausratversicherung

In der Hausratversicherung ist Rückstau regelmäßig nicht Bestandteil des Grundschutzes. Versicherungsschutz kann bestehen, wenn Rückstauschäden ausdrücklich im Rahmen einer Zusatz- oder Elementarabsicherung vereinbart wurden.

  • Rückstau aus der öffentlichen Kanalisation
  • Überlastung von Entwässerungssystemen bei Starkregen
  • Tarifabhängig geregelter Leistungsumfang

Elementar-Hausrat

Typische Schadenbilder und Folgen

Rückstau kann zu erheblichen Schäden am Hausrat führen, insbesondere in Kellerräumen oder tieferliegenden Wohnbereichen. Ob und in welchem Umfang diese Schäden berücksichtigt sind, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.

  • Durchnässung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen
  • Verschmutzung durch Ab- oder Schmutzwasser
  • Beschädigung von Elektrogeräten oder Hausrat

Wasserschaden

Abgrenzungen und Ausschlüsse

Nicht jede Wassereinwirkung aus Abflüssen gilt automatisch als versicherter Rückstauschaden. Bestimmte Ursachen oder Konstellationen können ausgeschlossen oder gesondert geregelt sein.

  • Fehlende oder unzureichende Rückstausicherung
  • Rückstau ohne vereinbarte Zusatzdeckung
  • Vertraglich definierte Ausschlüsse

Ausschlüsse

FAQ – Häufige Fragen

Was versteht man unter Rückstau?

Rückstau bezeichnet das Zurückdrücken von Ab- oder Regenwasser aus der Kanalisation in Gebäude infolge überlasteter Entwässerungssysteme.

Ist Rückstau automatisch versichert?

Rückstau ist in der Hausratversicherung in der Regel nur versichert, wenn eine entsprechende Zusatz- oder Elementarabsicherung vereinbart wurde.

Welche Schäden können durch Rückstau entstehen?

Entstehen können Nässe-, Verschmutzungs- oder Zerstörungsschäden am Hausrat, sofern diese vertraglich berücksichtigt sind.

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